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Im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Riester Rente ein Modell zur privaten Altersvorsorge eingeführt, das er fördert. Realisiert werden kann die Riester Rente im Rahmen einer Renten- oder Lebensversicherung, klassisch oder fondsgebunden, oder eines Bank- oder Fondssparplanes. Der Riestersparer bespart seinen Vertrag mit regelmäßigen Beiträgen und diese Beiträge kann er steuerlich geltend machen. Zudem bezuschusst der Gesetzgeber das angesparte Guthaben durch Zulagen. Für den Sparer selbst sowie seinen Ehepartner beteiligt er sich mit 154 Euro pro Jahr am Aufbau des finanzielles Polsters, für Kinder investiert er 185 Euro oder 300 Euro, je nach Geburtsjahr. Die Förderung in voller Höhe setzt dabei allerdings voraus, dass der Sparer derzeit vier Prozent seines Jahreseinkommens in die Riesterrente einzahlt, sind die Beiträge geringer, werden auch die Zulagen nur anteilig ausbezahlt. Zudem muss der Sparer überhaupt förderberechtigt sein.
Zu dem direkt förderberechtigten Personenkreis gehören prinzipiell alle diejenigen, die als Pflichtmitglieder Beiträge in die gesetzlichen Rentenkassen einzahlen, sowie daneben beispielsweise auch Soldaten, Beamte, Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, Arbeitslose, Eltern im Erziehungsurlaub oder Zivil- und Wehrdienstleistende. Gehört der eine Ehepartner zum direkt geförderten Personenkreis, kann der andere Ehepartner ebenfalls eine Förderung erhalten, auch wenn er selbst nicht förderberechtigt ist. In diesem Fall wird dann von einer indirekten Förderung gesprochen. Insgesamt gelten die Produkte rund um die Riesterrente als sehr sichere Produkte, denn damit ein entsprechendes Zertifikat vergeben wird, müssen einige Anforderungen erfüllt sein. So muss der Anbieter beispielsweise garantieren, dass mindestens die einbezahlten Beiträge inklusive ihrer Verzinsung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zur Verfügung stehen und an den Sparer ausbezahlt werden. Abgesehen von den staatlichen Zulagen liegt ein wichtiger Pluspunkt der Riesterrente darin, dass das Guthaben während der Ansparphase nicht als Vermögen angerechnet wird. Da der Gesetzgeber das Guthaben ausschließlich als Polster für den eigenen Lebensabend bewertet, kann es weder gepfändet noch im Fall von Hartz IV angegriffen werden. Zeitgleich ist dadurch aber auch eine vorzeitige Kapitalisierung oder Beleihung nicht möglich. Die Auszahlung kann frühestens ab Vollendung des 60.
Lebensjahres erfolgen und mindestens 70 Prozent müssen als lebenslange Zusatzrente in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf eine Vererbung des Guthabens gelten im Prinzip die gleichen Bedingungen wie bei der gesetzlichen Altersrente. Das bedeutet, dass das Guthaben zwar an den Ehepartner oder an unterhaltsberechtigte Kinder vererbt werden kann, falls der Sparer verstirbt, an einen Lebenspartner, mit dem keine eheliche Gemeinschaft besteht, jedoch nicht. Die Vererbung erfolgt dabei aber nicht automatisch, sondern muss im Rahmen des Vertrages gesondert vereinbart werden.
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